zu aktuellen und relevanten Themen der Personalratsarbeit.
Ein Tag. Ein Thema. Und immer Zeit für praxisrelevante Diskussionen!
Seminarvorschau 2022
Die Neuwahlen der Personalräte nach dem HPVG fanden im Mai 2021 statt. Nach den Neuwahlen sind die folgenden Tagesseminare geplant, soweit es die pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen zulassen:
- Schutz der Personalratsarbeit: Seminar für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder
- Die Personalratssitzung: Seminar für Vorsitzende
- So geht Mitbestimmung: Seminar für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder
- Ende der Karriere? Seminar für freigestellte Personalratsmitglieder
- Aktiv, statt nur passiv: Seminar für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder
- Informationsrechte: Seminar für neu- und wiedergewählte Personalratsmitglieder
Webinare
Agieren, statt reagieren
Antragsrechte sinnvoll nutzen
Meistens ist es die Dienststelle, die Maßnahmen plant und dann den Personalrat beteiligt. Aber auch der Personalrat hat die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden. Er kann Maßnahmen, die den Beschäftigten dienen, bei der Dienststelle initiieren. Um seine Antragsrechte erfolgreich nutzen zu können, muss der Personalrat diese Rechte und Möglichkeiten zur Durchsetzung kennen.
Beteiligung bei Kündigungen
Was der Personalrat tun kann
Wenn die Dienststelle Beschäftigten kündigen will, muss sie vorher den Personalrat beteiligen. Je nach Kündigungsart variiert dabei das Beteiligungsrecht. Zu wissen, welche Voraussetzungen für Kündigungen gelten und welche Beteiligungsmöglichkeiten es gibt, ist für den Personalrat zum Wahrnehmen seiner Aufgaben unverzichtbar.
Informationsrechte des Personalrats
Wann die Dienststelle zu unterrichten hat
Damit der Personalrat seine Aufgaben erfolgreich wahrnehmen kann, benötigt er Informationen. Die Dienststelle ist verpflichtet, ihn rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Doch in der Praxis weisen die Dienststellen häufig Anfragen des Personalrats zurück. Sie berufen sich beispielsweise auf den Datenschutz. Personalräte müssen wissen, wann ihr Informationsrecht besteht und die Dienststelle sie informieren muss.
Nein, aber richtig
Wichtiges zur Zustimmungsverweigerung
Manchmal stimmen Personalräte mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht zu. Dabei müssen sie Vorgaben beachten; ein schlichtes »Nein« reicht nicht – sonst ist die Ablehnung unbeachtlich. Die Maßnahme gilt dann als gebilligt und kann umgesetzt werden. Damit die Dienststelle eine Ablehnung nicht als unbeachtlich zurückweist, muss der Personalrat sehr genau aufpassen.
Bei den angebotenen Seminaren und Webinaren handelt es sich um Schulungsveranstaltungen für Personalratsmitglieder gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG), für die auf Antrag Dienstbefreiung zu gewähren ist. Die Kosten der Veranstaltungen trägt die Dienststelle (§ 42 Abs. 1 Satz 3 HPVG). Dafür ist unbedingt ein entsprechender Beschluss im entsendenden Personalratsgremium zu fassen.
Zur Person

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht betreibt Michael Kröll eine vorwiegend auf
Personalvertretungsrecht und das öffentliche Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am
Main. Er berät dabei Personalräte in personalvertretungs- und arbeitsrechtlichen Fragen. Auch
vertritt er Personalräte vor dem Verwaltungsgericht, wenn deren Rechte (mal wieder) nicht beachtet
oder abgestritten werden.
Als Kommentator zum HPVG und zum BPersVG beschäftigt er sich mit den aktuellen Gesetzes- und
Rechtsprechungsentwicklungen. Zudem war er von 2006 bis Anfang 2021 verantwortlicher Redakteur der
Fachzeitschrift „Der Personalrat“. Daneben schult er Personalräte, damit diese ihre Befugnisse
bestmöglich wahrnehmen können.
Sein Motto für die Tagesseminare lautet: Ein Tag. Ein Thema. Und immer Zeit für praxisrelevante Diskussionen!